Titelbezeichnung

Im Bereich der Podologie sind folgende Berufstitel anerkannt:


Podologin EFZ / Podologe EFZ

Dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Gemäss Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 26.09.2012 ist mit diesem Abschluss keine eigenverantwortliche (selbständige) Berufstätigkeit vorgesehen. Die Kompetenzen für die eigenverantwortliche (selbständige) Behandlung von Risikopatienten werden nicht erworben. Zum Teil erteilen die Kantone auch Podologinnen / Podologen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis eine Berufsausübungsbewilligung. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass sie trotzdem keine Risikopatienten in eigener Verantwortung behandeln dürfen.


Dipl. Podologin HF / Dipl. Podologe HF

Dreijähriger berufsbegleitender Bildungsgang auf Stufe Höhere Fachschule bzw. altrechtlich Höhere Fachprüfung des SPV

Der Abschluss befähigt zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Berufsausübung und zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Behandlung von Risikopatienten.


Altrechtlich: Podologin SPV / Podologe SPV

Dreijährige Berufslehre mit Fähigkeitsausweis des SPV (letzte Abschlüsse 2007)

Der Abschluss befähigt zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Berufsausübung und zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Behandlung von Risikopatienten.

Im Sinne eines Bestandsschutzes haben die Kantone in der Regel Podologinnen SVP / Podologen SPV innert einer gewissen Frist eine Berufsausübungsbewilligung erteilt.


Demgegenüber handelt es sich bei den Bezeichnungen «Medizinische Fusspflege», «Podologin/Podologe», «Onkologische Fusspflege» nicht um von einer anerkannten Ausbildungsstätte verliehene Berufstitel, sondern um «Berufsbezeichnungen».

Nach Auffassung des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV ist die Verwendung dieser Berufsbezeichnungen irreführend im Sinne des Art. 3 Bst. c UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Schweizerische Podologen-Verband SPV ist als Berufsverband nach UWG Art. 9 und Art. 10 klageberechtigt und wird gegebenenfalls zivilrechtlich gegen die irreführende Verwendung dieser Berufsbezeichnung vorgehen.

Ausserdem verbieten die meisten Kantone eine irreführende Werbung. Der Schweizerische Podologen-Verband SPV nimmt sich in Fällen der Verwendung irreführender Berufsbezeichnungen das Recht vor, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.      

Merkblatt für Diabetesgesellschaften sowie Alters- und Pflegeheime
zu den Kompetenzen angestellter Podologinnen und Podologen