Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung und der Krankenpflege-Leistungsverordnung betreffend Zulassung der dipl. Podologinnen und dipl. Podologen HF als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und Spitalkostenbeitrag. Der Dachverband «Organisation Podologie Schweiz OPS» hat seine Stellungnahme zum obigen Vernehmlassungsverfahren erarbeitet und eingereicht.
Wir möchten an dieser Stelle nochmals betonen, dass den Inhaberinnen und Inhabern der altrechtlichen Ausbildung Podologin / Podologe SPV kein Nachteil entsteht mit der Aufnahme der dipl. Podologinnen / Podologen HF als Leistungserbringer in die OKP. Podologinnen und Podologen SPV dürfen weiterhin Risikopatienten behandeln und behalten ihre uneingeschränkte Berufsausübungsbewilligung. Im Weiteren wird in der neuen Verordnung über die berufliche Grundbildung ab 2021 die Besitzstandswahrung der Podologinnen und Podologen SPV festgehalten sein. Mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung ist somit die Besitzstandswahrung der Podologinnen und Podologen SPV zusätzlich auf Bundesebene gesetzlich verankert.